Informationen rund um den § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für E-Autos werden an die Stromnetze angeschlossen. Dafür bauen wir das Stromnetz weiter aus, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Im Netzgebiet von Schleswig-Holstein Netz ist dahingehend schon viel passiert. Dennoch kann es vorkommen, dass in einigen Bereichen zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind
- Wärmepumpen
- Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
- Anlagen zur Raumkühlung
- Stromspeicher (im Hinblick auf die Einspeicherung)
mit einer Leistung >4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung.
Bei Bestandsanlagen gibt es aktuell nichts zu tun. Sind vorerst keine umfassenden Änderungen an der Anlage geplant, sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig.
Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema:
Was beinhalten die neuen Regelungen für Netzkundinnen und Netzkunden?
Droht im Ausnahmefall eine Überlastung des lokalen Stromnetzes, darf der Verteilnetzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen in manchen Netzabschnitten flexibel steuern. Dabei wird die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduziert.
Der normale Stromverbrauch im Haushalt ist weiterhin gesichert. Hier darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist zudem eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW vorgeschrieben. Das bedeutet, dass diese mit entsprechend niedrigerer Leistung weiterlaufen.
Für die Bereitstellung der Flexibilität profitieren Netzkundinnen und Netzkunden von einem reduzierten Netzentgelt.
Weitere Informationen
Schon gewusst?
Verteilnetzbetreiber dürfen bereits bestehende Verbrauchseinrichtungen abregeln, wenn die Eigentümer ihre Verbrauchseinrichtung als §14a EnWG-Anlage gemeldet haben. Im Gegenzug profitieren die Betreiber dieser Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die Regelung nach § 14a EnWG entwickelt dieses Konzept weiter, indem nun ein flexibles „Dimmen“ der einzelnen Anlagen möglich wird.
Das gilt für bestehende Anlagen
- Profitiert die Anlage bereits von der Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG, wird diese erst zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt, sofern die Anlage unter o.g. Verbrauchsgeräte fällt. Dafür hat die Bundesnetzagentur entsprechende Übergangsregelungen geplant.
- Haben Sie bereits eine bestehende Anlage nach § 14a und möchten Sie vor dem 01.01.2029 in die neue Regelung wechseln, nutzen Sie bitte dieses Formular.
- Profitiert die Anlage bisher nicht von einem reduzierten Netzentgelt nach § 14a EnWG, ist sie von den neuen Regelungen ausgenommen. Freiwillig ist ein Wechsel in die neue Regelung möglich. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallateur.
- Wichtig: Stehen umfassende Änderungen der bestehenden Anlage an, zum Beispiel eine erhebliche Leistungserhöhung oder Einbau zusätzlicher Geräte, ist es möglich, dass die neue Regelung greift. Auch hier ist Ihr Elektroinstallateur der richtige Ansprechpartner.
Wichtig
Für Nachtspeicherheizungen gelten die bestehenden Regeln fort. Hier ändert sich für Bestandsanlagen nichts!
Das gilt für Neuanlagen
Ihr Installateur meldet die steuerbare Verbrauchseinrichtung an.
Entsprechend der neuen Regelung haben Sie die Wahl zwischen zwei Tarifsystemen, so genannten Modulen.
Es gilt automatisch das Modul 1, wenn keine aktive Entscheidung getroffen wurde. Die Preise finden Sie über den folgenden Link:
Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung
Die Anlage ist in Zukunft flexibel steuerbar - dafür gibt es eine jährliche Prämie.
Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde
Es reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Es wird ein zusätzlicher Zähler für die Anlage benötigt.
Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
Sie möchten eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen, dann klicken Sie bitte hier.
Wechsel einer §14a-Bestandsanlage in die netzorientierte Steuerung
Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 01.01.2024 mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet wurden, dürfen jederzeit in das neue Zielmodell der netzorientierten Steuerung wechseln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten gemäß BNetzA-Festlegung BK6-22-300:
- elektrisch betriebene Wärmepumpen
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos
- Anlagen zur Erzeugung von Kälte
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
mit einer Nennleistung von über 4,2 kW sowie einem Netzanschluss in der Niederspannung (Netzebene 6, 7). Andere Verbrauchsgeräte wie zum Beispiel Nachtspeicherheizungen sind gemäß der neuen Festlegung ausgenommen und können daher nicht wechseln.
Für den Fall einer netzorientierten Steuerung ist eine Leistungsreduzierung (Dimmung) der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorgesehen. Es ist zu beachten, dass bei einem Wechsel zur netzorientierten Steuerung eine spätere Rückkehr in die bisherige Regelung nicht zulässig ist.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie gehabt über den Lieferanten. Lieferanten sind verpflichtet, Netzentgeltreduzierungen separat auszuweisen, sofern Netzentgelte als Preisbestandteil im Stromliefervertrag mit enthalten sind.
Antrag auf Wechsel zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG
Modulwechsel zur netzorientierten Steuerung
Sie erhalten bereits reduzierte Netzentgelte nach dem neuen Modell seit 01.01.2024 und möchten das bisher gewählte Modell der Netzentgeltreduzierung ändern, dann nutzen sie bitte das nachfolgende Formular.
Fragen und Antworten
Für die Dimmung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird ein kleines Steuergerät im Zählerschrank verbaut. Das Gerät ist über eine Kommunikationsverbindung mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verbunden. Diese Anlagen können die Kommunikationssignale verarbeiten. Bei Bedarf wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält im Normalbetrieb über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) Signale vom Verteilnetzbetreiber. Die Leistung wird nur gedimmt, falls dies aufgrund eines Netzengpasses wirklich notwendig ist. Der Verteilnetzbetreiber ermittelt das auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.
Nein. Wenn eine der o.g. Anlagen nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur. Hat Ihre Verbrauchseinrichtung eine Leistung kleiner 4,2 Kilowatt oder ist in einer höheren Spannungsebene wie z.B. der Mittelspannung ans Stromnetz angeschlossen, fällt sie nicht unter diese Regelung.
Nein. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung dimmen. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon unberührt. Das ist technisch möglich, da die einzelnen Anlagen direkt angesteuert werden können.
Nein. Wenn Verteilnetzbetreiber Anlagen dimmen, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 Kilowatt Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiterlaufen und Elektroautos weiter laden – nur etwas langsamer als sonst. Eingriffe werden voraussichtlich nur in sehr seltenen Fällen und in sehr wenigen Netzbereichen notwendig werden.
Nein. Ein erhöhtes Risko für Stromausfälle ist dadurch nicht zu erwarten. Es kann in einzelnen sehr wenigen Netzabschnitten vorübergehend notwendig sein, Anlagen bei maximalem Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss. Die neue Regelung dient genau dazu, Probleme in den Ortsnetzen aufgrund hoher gleichzeitiger Leistungsaufnahme zu vermeiden.