Entgelte
Netznutzungsentgelte
Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Stromnetz fest. Diese jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Veröffentlichung des Vorbehaltes zur Berechnung von Blindenergie
Die Art und Weise der Verrechnung von Blindleistung/-arbeit wird derzeit intensiv im Rahmen der Konsultation zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrages (Strom) von der Beschlusskammer 6 (BK6) der BNetzA diskutiert.
Aufgrund des laufenden BK6-Verfahrens wird die Verrechnung der Blindarbeitsmengen vorläufig ausgesetzt bis eine abschließende Regelung/Vorgabe für die Verrechnung der Blindleistung/-arbeit seitens der BNetzA erfolgt. Diese Aussetzung stellt keinen Verzicht des Netzbetreibers auf diesbezüglich bestehende vertragliche Ansprüche dar.
Wir behalten uns eine nachträgliche Verrechnung der Entgelte für Blindleistung/-arbeit bzw. die Geltendmachung einer anderweitigen Kompensation bei Überschreitung der Grenzen für die Blindarbeit ausdrücklich vor.
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netzentgelt
Das Netzentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz von der ews-Netz GmbH. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netzentgelt enthalten.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der ews-Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung. Die Konzessionsabgabensätze betragen 1,32 ct/kWh für Tarifkunden, keine Schwachlast, 0,61 ct/kWh für Tarifkunden in der Schwachlast sowie 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden.
Entgelt für Messstellenbetrieb, Messdienstleistung und Abrechnung
Die Entgelte für Messstellenbetrieb, Messdienstleistung und Abrechnung werden anhand der technischen Erfordernisse am Entnahmepunkt und den messtechnischen Gegebenheiten durch die ews-Netz GmbH festgelegt.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWK-G)
Die Mehrkosten durch das KWK-G werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Blindstromverbrauch
Soweit erforderlich werden die durch die Messgeräte erfassenden Blindstromlieferungen zusätzlich in Rechnung gestellt (Preisblatt 6).
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (zur Zeit 19%) den angegebenen Nettopreisen hinzugerechnet.
Preisblätter
Die Preise für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der ews-Netz GmbH inklusive der vorgelagerten Netzebenen sind in folgenden Preislisten aufgeführt. Die Preise enthalten im Rahmen der Kostenwälzung die Netzkosten der Schleswig-Holstein Netz AG.
Alle aufgeführten Informationen und Preise dienen zur unverbindlichen Information, Irrtümer bleiben vorbehalten.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis zum 15.10.2024 die Bedingungen für den Netzzugang für das Jahr 2025 im Internet zu veröffentlichen. Die ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte konnten noch nicht abschließend ermittelt werden. Die Netzentgelte sind daher als vorläufig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu betrachten. Änderungen können sich insbesondere aus noch ausstehenden Bescheiden der Bundesnetzagentur und einer möglichen weiteren Anpassung der vorgelagerten Netzentgelte ergeben. Die tatsächlich ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte werden wir rechtzeitig vor dem 01.01.2025 veröffentlichen.
- Vorläufige Netzentgelte Stromgültig ab dem 01.01.2025
Gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die ews-Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2025 ihre Netzentgelte an.
Downloads
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2024
- Vorläufige vermiedene Netzentgeltegültig ab dem 01.01.2024
- Finale vermiedene Netzentgeltegültig ab dem 01.01.2023
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2023
- Vorläufige vermiedene Netzentgelte ab 01.01.2023
- Finale vermiedene Netzentgelteab 01.01.2022
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2022
- Finale vermiedene Netzentgeltegültig ab dem 01.01.2022
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2021
- Finale vermiedene Netzentgeltegültig ab dem 01.01.2021
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.07.2020
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2020
- finale vermiedene Netzentgeltegültig ab dem 01.01.2020
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2019
- Entgelte für Unterbrechung und Wiederherstellung gültig ab dem 01.01.2018
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2018
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2017
- Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellunggültig ab dem 01.01.2017
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2016
- Entgelt für Zahlungsverzug, Unterbrechung, Wiederherstellunggültig ab dem 01.01.2016
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2015
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2014
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2013
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2012
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2011
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig ab dem 01.01.2010
- Netzentgelte Strom Gesamtversiongültig vor dem 01.01.2010
Weitere Dokumente zum Download
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß NEMoG
Die ews-Netz GmbH verwendet die vom BDEW auf Basis der EEX-Preise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 StromNZV gebildeten Preise für Mehr-/Mindermengen:
Zur Veröffentlichung der Jahresmehr-und Mindermengenpreise des BDEW
Wir weisen darauf hin, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Umsatzsteuer, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. Konzessionsabgaben sowie andere Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
- Preisblatt Messstellenbetrieb gültig ab 01/2024
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die ews-Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die ews-Netz GmbH hat nach den Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV der BNetzA (BK4-13-739) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die ews-Netz GmbH Letztverbrauchern, deren voraussichtliche Höchstlastabsenkung innerhalb der Hochlastzeitfenster mindestens 100 kW beträgt, die Erheblichkeitsschwelle erreicht und deren zu erwartende Entgeltreduktion mindestens 500,- Euro/a beträgt, individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an.
Netz-/ Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
---|---|
HS/MS | 20% |
MS | 20% |
MS/NS | 30% |
NS | 30% |
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Downloads
- Hochlastzeitfenster 2025
- Hochlastzeitfenster 2024
- Hochlastzeitfenster 2023
- Hochlastzeitfenster 2022
- Hochlastzeitfenster 2021
- Hochlastzeitfenster 2020
- Hochlastzeitfenster 2019
- Hochlastzeitfenster 2018
- Hochlastzeitfenster 2017
- Hochlastzeitfenster 2016
- Hochlastzeitfenster 2015
- Hochlastzeitfenster 2014
- Hochlastzeitfenster 2013
- Hochlastzeitfenster 2012
- Hochlastzeitfenster 2011
Abfrage Selbstverbrauch / Drittverbrauch
Hintergrund:
Letztverbraucher, mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
Wichtig: Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht erfolgt gesetzlich eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. es fallen die Netzumlagen in voller Höhe an.
- Das Formular können Sie direkt an Ihrem PC ausfüllen
- Bitte speichern Sie das ausgefüllte Formular als PDF-Datei
- Senden Sie das Formular per E-Mail an va-ews-netz@service-plus-gmbh.de
- Bitte verwenden Sie als E-Mail Betreff Ihre 11-stellige Marktlokation
Sollte Sie Energiemengen geschätzt bzw. mit ungeeichten Zählern weitergegeben haben, dann benötigen wir noch weitere Angaben. Bitte beachten Sie hierzu das Infoblatt.
Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.