Dezentrale Einspeisung
Auslaufende EEG-Förderung
Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen. Allein bei Schleswig-Holstein Netz fallen zwischen 2021 und 2030 rund 20.000 Anlagen aus der EEG-Vergütung.
Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung grundlegend überarbeitet.
Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW:
(gilt nicht für Windenergieanlagen)
Option 1
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale. In 2022 beträgt diese 0,184 Cent/kWh. Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Für das Jahr 2021 lag er für Solar bei rund 7,552 ct/kWh.
Die Veröffentlichten Jahresmarktwerte finden Sie hier: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.
Diese Option ist zeitlich bis zum 31.12.2027 beschränkt.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Vereinbarung zum Verzicht auf die finanzielle Anschlussförderung mit uns abzuschließen. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Messentgelte trotzdem weiterhin erhoben werden.
Option 2
Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler (Standardlastprofil) und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung des vorhandenen Zählers ist ggf. durch bestimmte Anforderungen des Direktvermarkters notwendig. Eine Anpassung der Zählertechnik ist erforderlich, sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht.
In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.
Option 3
Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (steuerbare 1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2. Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
Wenn Sie von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie mögliche Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.
Option 4
Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.
Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber analog Option 1 vergütet.
Sofern Sie Ihre Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird die bisherige Messung gegen eine Bezugsübergabemessung (Standardlastprofil) ausgetauscht. Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit eine Vereinbarung zum Verzicht auf die finanzielle Anschlussförderung mit uns abzuschließen. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Messentgelte trotzdem weiterhin erhoben werden.
Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen (WEA), unabhängig von der Leistung:
Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung, können ab dem 01.01.2021 zur Selbstversorgung und/oder zur Einspeisung weiterbetrieben werden. Für die einspeiste Energiemenge ist verpflichtend, dass die Energiemenge über einen Direktvermarkter (sonstige Direktvermarktung) vertrieben wird. Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Sofern Sie Ihre Anlage ausschließlich zur Eigenversorgung betreiben möchten, muss durch eine technische Vorrichtung sichergestellt werden, dass kein Strom in das Stromnetz eingespeist wird.
Folgende Ausnahmen ist vom Gesetzgeber vorgesehen:
- Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt vor)
Unabhängig von der Anlagengröße haben Sie noch folgende zusätzliche Optionen:
Bei Windenergieanlagen:
Repowering
- Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowering
- Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen
Rückbau der Anlage
- Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellt.
- Die Abmeldung der Anlage ist im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und ebenfalls beim Netzbetreiber erforderlich.
Bei Biogasanlagen:
Anschlussförderung
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert
- Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur
Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.
Stand: Juli 2022
Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung
Kündigung der Einspeiseverträge
Warum wurde mein Vertrag gekündigt?
Anlagen mit einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher, fallen ab dem 01.01.2021 aus ihrer ursprünglichen Förderung für den eingespeisten Strom. Anlagen, die in den Folgejahren nach 2000 in Betrieb genommen wurden, fallen nach 20 Jahren zum Jahresende aus der EEG-Förderung (2001 zu Ende 2021, 2002 zu Ende 2022, und so weiter…)
Da der Einspeisevertag grundsätzlich nicht verpflichtend ist und zu dieser Zeit einige individuelle Verträge abgeschlossen wurden, senden wir an alle Erzeugungsanlagenbetreiber vorsorglich eine Kündigung.
Meine Anlage wurde vor Einführung des EEG an das Netz angeschlossen. Gelten dann für mich auch die Regelungen des EEG?
Ja. Sofern die Inbetriebnahme vor dem Inkrafttreten des EEG (Jahr 2000) erfolgte, wird diese so behandelt, als ob die Inbetriebnahme im Jahr 2000 vorgenommen wurde. Es gelten daher auch die Regelungen des EEG. Diese besagen, dass die ursprüngliche Vergütung nach 20 Jahren, plus das jeweilige Inbetriebnahmejahr, jeweils zum 31.12. ausläuft.
Konkretes Beispiel: Ihre Anlage wurde 1998 in Betrieb genommen, so gilt nach dem EEG auch das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Das Förderende ist für solche Anlagen deswegen der 31.12.2020 (außer Wasserkraftanlagen).
Kann ich der Kündigung widersprechen?
Grundsätzlich steht es Ihnen frei dieser Vertragsbeendigung zu widersprechen. Wir reagieren mit unserem Vorgehen jedoch lediglich auf die aktuell gültige Rechtslage.
Was passiert, wenn ich gar keinen separaten Vertrag mit Ihnen habe?
Die grundsätzlichen Regelungen bzgl. Ihrer Einspeiseanlage sind durch das EEG festgelegt. Sollte Ihre Anlage bereits 20 Jahre EEG-Vergütung erhalten haben, so läuft die ursprüngliche Vergütung auch ohne einen separat geschlossenen Einspeisevertrag aus. Die Kündigung des Einspeisevertrages ist für SH Netz eine rechtlich notwendige Formsache.
Welche Möglichkeiten habe ich nach Ablauf der Förderung?
Über die möglichen Optionen informieren wir auf dieser Internetseite, siehe weiter oben.
Welche dieser Optionen würden Sie empfehlen?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine (rechtliche) Beratung durchführen können. Ihre Anlagen unterscheiden sich zusätzlich je nach Alter, Größe oder Zustand voneinander, weshalb eine allgemeine Empfehlung nicht möglich ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen Optionen können nur Sie selbst bewerten.
Was passiert mit meinen Abschlagszahlungen nach Förderende?
Die Abschlagszahlungen sind abhängig von der durch Sie gewählten Option. Sollten Sie sich für die Option der Überschuss- oder Volleinspeisung ohne einen Direktvermarkter entscheiden, erhalten Sie den jeweils gültigen Jahresmarktwert (abzüglich der gesetzlichen Vermarktungspauschale) vom Netzbetreiber.
Was passiert mit Netzanschlussverträgen?
Diese Verträge sind von der vorliegenden Kündigung nicht betroffen. Sie betrifft ausschließlich die Einspeiseverträge.
Kann ich einfach „Nichts“ tun?
Nach Ablauf der 20 Jahre besteht weiterhin die Möglichkeit „Nichts“ zu tun und eine Einspeisevergütung zu erhalten. Dies gilt jedoch nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW, sofern es sich nicht um Windenergieanlagen handelt. Die dann gültige Vergütungshöhe weicht von Ihrer bisherigen ab und ist abhängig vom Jahresmarktwert.
Alle anderen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen (gleich welcher Leistung) sind verpflichtet, zum 01.01.2021 ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung).
Muss ich meine Anlage technisch anpassen
Je nachdem für welche Option Sie sich nach Ablauf der 20 Jahre entscheiden, kann es sein, dass Sie das Messkonzept und/oder die Messung anpassen müssen. Weitere Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten. (siehe oben)
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich auf Eigenverbrauch umstelle?
Neben den Kosten für den Umbau vor Ort fallen folgende Kosten für den Betrieb der Anlage seitens des Gesetzgebers an.
Lohnt sich die Umrüstung auf Eigenverbrauch für mich?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine rechtliche Beratung durchführen dürfen.
Kann ich meine Anlage auch vor Ablauf der 20 Jahre auf Eigenverbrauch umstellen?
Grundsätzlich können Sie Ihre Anlage auch vor dem genannten Stichtag auf Eigenverbrauch umstellen. Beachten Sie hierzu unbedingt die technisch verpflichtenden Voraussetzungen.
Was passiert mit meiner Anlage, wenn ich keinen Termin zur Umstellung rechtzeitig zum Stichtag bekomme?
Abhängig vom gewählten Einspeisekonzept ergeben sich unterschiedliche Konstellationen.
Details sind in den vorgenannten Optionen enthalten.
Festgelegte Übergangsfristen durch den Gesetzgeber sind zu beachten.
Kann meine Anlage weiterhin am Netz angeschlossen bleiben?
Ja, die Anschlusspflicht nach EEG besteht fort, weil diese unabhängig von der EEG-Förderpflicht ist. Dies ist durch die Wahl einer der vorgenannten Optionen abgedeckt.
Kann eine gemeinsame Messung auch erhalten bleiben, wenn die EEG-Vergütungen der einzelnen Anlagen unterschiedlich enden?
Ja, eine gemeinsame Messung kann grundsätzlich erhalten bleiben. Wichtig ist hierbei allerdings, dass die Aufteilung in Tranchen vorab mit dem Netzbetreiber bilateral abgestimmt werden muss. Deswegen sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Kundenbetreuer abstimmen.
Es ist weiterhin möglich, den gesamten Energiepark über eine technische Vorrichtung nach § 9 zu regeln. Die Entschädigung erfolgt auf Basis des Messwertes der Übergabemessung und wird je Park entweder leistungsanteilig oder nach Referenzerträgen aufgeteilt.
Eine Meldung des Anlagenbetreibers, dass er beispielsweise je Stufe nur die ausgeförderten Anlagen runtergefahren habe, führt zu keiner Änderung der Entschädigungslogik. Für eine tatsächliche Aufteilung der erzeugten Energiemenge je Anlage sind Untermessungen einzubauen.
Muss ich am Einspeisemanagement weiter teilnehmen?
Ja, denn die Teilnahme am Einspeisemanagement ist eine technische Anschlussbedingung. Die Pflicht zur Einhaltung besteht weiterhin nach §14 EEG.
Die Einspeisemanagement -Teilnahmepflicht besteht, soweit die Anlage bisher dem Einspeisemanagement unterlag. Sie ist nicht von der Förderfähigkeit abhängig.
Kann ich auch mit meinem „alten“ SLP-Zähler in die Direktvermarktung wechseln?
Grundsätzlich ja, die Direktvermarktung erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Jedoch ist diese nur möglich, wenn der Strom vollständig in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist wird. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nach aktueller Fassung nicht vorhanden. Daher bitten wir Sie, vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt bleiben fünf Jahre zur Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem.