Verträge
Messrahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister im Zusammenhang mit der Durchführung der Messung im Sinne des § 3 Nr.26c EnWG unabhängig von der Energieflussrichtung. Die Grundlage bildet insbesondere § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG) in Verbindung mit der Messzugangsverordnung (nachfolgend MessZV) vom 17.10.2008 (BGBl. I S.2006) sowie den Netzzugangsverordnungen für Strom (StromNZV) und Gas (GasNZV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Er gilt für die Messstellen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages einbezogen sind und betrifft grundsätzlich nur solche Abnahmestellen, bei denen die Messeinrichtungen nicht elektronisch ausgelesen werden. Für Messstellen, bei denen die Messeinrichtungen elektronisch ausgelesen werden, findet dieser Vertrag keine Anwendung. Die entsprechenden Regelungen zur Messung werden im Messstellenrahmenvertrag vereinbart.
Messstellenrahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs i. S. d. § 3 Nr.26b EnWG und gegebenenfalls der Messung i. S. d. § 3 Nr.26c EnWG in den Bereichen Elektrizität und/oder Gas durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Messstellenbetreiber im Netzgebiet des Netzbetreibers.
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 17.11.2006 (BK7-06-074) die Einzelbuchungsvariante gemäß Kooperationsvereinbarung für unzulässig erklärt. Die Transporte im Netz der ews-Netz GmbH werden daher bis auf weiteres ausschließlich auf Grundlage der Zweivertragsvariante abgewickelt.
Damit sind alle Passagen in veröffentlichten Verträgen, Bedingungen, Anfrageformularen, die sich ausschließlich auf die Einzelbuchungsvariante beziehen, gegenstandslos.
In der "Zweivertragsvariante" wird der Transport netzübergreifend innerhalb eines Marktgebietes auf der Grundlage eines Einspeisevertrags und eines Ausspeisevertrags sichergestellt, wobei der bei ews-Netz GmbH angebotene Ausspeisevertrag das Recht auf Transport vom virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt beinhaltet.
Lieferantenrahmenvertrag
Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zur Anmeldung (Buchung) und Abmeldung von Vorhalteleistung an Ausspeisepunkten des örtlichen Verteilernetzes zu Letztverbrauchern zum Zwecke der Gasbelieferung.
- LieferantenrahmenvertragGültig ab 01.10.2022
- LieferantenrahmenvertragGültig ab 01.10.2021
- LieferantenrahmenvertragGültig ab 31.03.2020
- LieferantenrahmenvertragGültig ab 01.01.2017
- LieferantenrahmenvertragGültig ab 01.10.2016
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.01.2016
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.10.2015
- Änderungen Anlage 3 zwischen KoV VI und KoV VII
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.10.2014
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.01.2014
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.10.2013
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.01.2013
- Änderungen Anlage 3 zwischen KoV IV und KoV V
- LieferantenrahmenvertragGültig ab 01.10.2012
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig ab 01.10.2011
- Lieferantenrahmenvertrag Gültig bis 01.10.2011
Sperrung und Wiederinbetriebnahme
Die Regelungen zur Sperrung und Wiederinbetriebnahme sind in Anlage 4 des Lieferantenrahmenvertrages beschrieben. Der Netzbetreiber gewährleistet dem Lieferanten die diskriminierungsfreie Durchführung von Unterbrechungen der Anschlussnutzung von Kunden des Lieferanten zum Zwecke der Unterbrechung der Versorgung mit Gas sowie deren Wiederherstellung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.
- Entgelte für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung gültig ab 01.01.2016
Ausspeisevertrag
Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer den Zugang zum gesamten örtlichen Verteilernetz der ews-Netz GmbH und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Zwecke des Gastransportes.
Die Belieferung der Ausspeisepunkte des Netznutzers mit Gas ist nicht Gegenstand des Vertrages und ist in gesonderten Verträgen zwischen Lieferant und Netznutzer zu regeln.