Netznutzungsentgelte

Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Gasnetz fest. Die jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Gasnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.

Allgemeine Netzentgelte

Die ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte konnten noch nicht abschließend ermittelt werden. Die Netzentgelte sind daher als vorläufig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu betrachten. Änderungen können sich insbesondere aus noch ausstehenden Bescheiden der Bundesnetzagentur und einer möglichen weiteren Anpassung der vorgelagerten Netzentgelte ergeben. Die tatsächlich ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte werden wir gemäß KOV XIV bis zum 16. Dezember 2024 veröffentlichen.

Gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die ews-Netz GmbH mit Wirkung zum 01.01.2025 ihre Netzentgelte an.

Downloads

Die ews-Netz GmbH verwendet ab 01.10.2008 gemäß § 12 Netzzugangsbedingungen die vom Bilanzkreisnetzbetreiber veröffentlichten mittleren Ausgleichsenergiepreise für die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen. Diese sind auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der ews-Netz GmbH geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung. Die Konzessionsabgabensätze betragen 0,51 ct/kWh für Koch- und Warmwasserkunden, 0,22 ct/kWh für sonstige Tariflieferungen sowie 0,03 ct/kWh für Sondervertragskunden.