Bioerdgaseinspeisung
Übersicht
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten von § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren. Die Änderung der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1271) definiert die Sonderregelungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz.
Die GasNZV verpflichtet Netzbetreiber zur vorrangigen Netzanschlusspflicht von Biogasanlagen und zur Gewährung eines vorrangigen Netzzugangs für Transportkunden von Biogas.
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang u. a. zu den Gasverteilernetzen. Die Änderung der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) regelt die Zahlung und die Höhe eines pauschalen Entgeltes an Transportkunden von Biogas durch den Netzbetreiber.
Technische Mindestanforderungen
Gemäß § 19 Abs. 2 EnWG sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festlegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilungsanlagen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
So werde ich Einspeiser
Sie beabsichtigen eine Anlage zur Erzeugung von Bioerdgas an unser Verteilungsnetz anzuschließen?
Zum Netzanschluss von Anlagen nach der Gasnetzzugangsverordnung haben wir nachfolgend einige Informationen für Sie zusammengestellt:
Zum Anschluss einer Bioerdgasanlage an das Erdgasnetz der ews-Netz GmbH benötigen wir von Ihnen das vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Prüfung Netzanschlussbegehren Biogas".
Mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen werden wir Ihnen innerhalb von zwei Wochen mitteilen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind. Zur Prüfung des Netzanschlussbegehren erheben wir gemäß § 33 Absätze 4-5 GasNZV derzeitig eine Pauschale in Höhe von 2.000 EUR Netto und eine Vorauszahlung in Höhe von 25 Prozent.
Nach Zahlungseingang werden wir eine Anschlussmöglichkeit an das Netz der ews-Netz GmbH prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen teilen wir ihnen unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorauszahlung mit.
Nach einem positiven Prüfungsergebnis werden wir Ihnen innerhalb von 3 Monaten ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen.